Rechtsgutachten zur Jugendarbeit

Prof. Dr. Kepert erarbeitet Rechtsgutachten und Positionspapier

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Offene Kinder- und Jugendarbeit ist eine wichtige Säule in der sozialen Infrastruktur und durch die Definition im SGB VIII eine Pflichtaufgabe. Das stellt ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Kepert klar.

Das gemeinsam vom Bund der Jugendfarmen und Aktivspielplätze e. V. und der Arbeitsgemeinschaft Jugendfreizeitstätten Baden-Württemberg e. V. in Auftrag gegebene Rechtsgutachten macht deutlich, wie verbindlich die gesetzlichen Regelungen im SGB VIII umgesetzt werden müssen. Wenngleich das Gutachten die landesrechtliche Situation in Baden-Württemberg betrachtet, gibt es viele Parallelen zu den Erfahrungen und Verfahren in Brandenburg:

Wie in Baden-Württemberg liegt der Anteil der von den für die Kinder- und Jugendhilfe zur Verfügung gestellten Mitteln für die Jugendarbeit hierzulande deutlich unter 5%. In Brandenburg gehen wir nach eigenen Berechnungen für alle Handlungsfelder zusammen (Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Schulsozialarbeit, Jugendschutz) sogar von durchschnittlich 3 % aus. Dies ist zweifelsfrei kein angemessener Anteil gem. § 79 Abs. 2 S. 2 SGB VIII (vgl. S. 2).

Entgegen der mehrfach dokumentierten rechtlichen Situation betrachten einzelne Landkreise die Jugendförderung als freiwillige Aufgabe. Dem ist – in diesem Gutachten erneut bekräftigt – nicht so. „Es handelt sich vielmehr um verpflichtend vorzunehmende Aufgaben, die zwingend in einem bedarfsdeckenden Umfang mit einem pluralen Angebot verschiedener Leistungserbringer vorzuhalten sind.“ (S. 14).

Die Änderung im § 11 SGB VIII (Zugänglichkeit und Nutzbarkeit für junge Menschen mit Behinderungen) verstärkt die Notwendigkeit einer unterstützenden Finanzierung hinsichtlich

  • der Barrierefreiheit der Infrastruktur,
  • der Qualifikation der Mitarbeitenden sowie
  • der Anzahl der Mitarbeitenden (vgl. S. 12).

Das Gutachten stellt fest, dass ausschließlich die öffentlichen Träger der Jugendhilfe die Finanzierungsverantwortung für die Leistungsbereiche tragen. Ein Verweis auf die Beiträge der kreisangehörigen Städte, Gemeinden und Ämter ist rechtlich nicht tragbar (vgl. S. 15).

Die Bedeutung der Jugendhilfeplanung wird durch das Gutachten gestärkt. Der in der Bundesstatistik erkennbare Rückgang an Einrichtungen und Personal in der Kinder- und Jugendarbeit kann sachlich kaum begründet werden. Vielmehr müssten konkrete Vorstellungen hinsichtlich Umfang und Qualität erarbeitet werden, die in der Jugendhilfeplanung konsequent verfolgt werden (vgl. S. 22ff.).

Anhänge:

Rechtsgutachten FZKJ Baden-Württemberg herunterladen (PDF, 443 KB)

Positionspapier LAGO Baden-Württemberg herunterladen (PDF, 239 KB)