Stellungnahme zur „Potsdamer Erklärung“

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Im Rahmen der von der LAG Sozialarbeit an Schulen in Brandenburg e. V. durchgeführten Fachtagung am 04. Oktober 2017, veröffentlichte die Landesarbeitsgemeinschaft ihrerseits fachliche Empfehlungen zur Umsetzung von Angeboten der Sozialarbeit an Schule. Der Fachverband Jugendarbeit / Jugendsozialarbeit

Brandenburg e. V. (FJB) bezieht auf Wunsch der Landesarbeitsgemeinschaft Stellung zur den vorliegenden Empfehlungen in der Fassung vom 02.06.2017.

Vorbemerkungen

Der FJB versteht sich als landesweit tätige Fachorganisation der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit. Fachliche Positionen der jeweiligen Arbeitsgemeinschaften haben einen hohen Stellenwert in der verbandsinternen Positionsabstimmung des FJB. So soll die Bündelung der verschiedenen handlungsfeldspezifischen Perspektiven einen ganzheitlichen Blick auf die Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit in Brandenburg ermöglichen. Der FJB betrachtet somit die fachlichen Empfehlungen für das Handlungsfeld Sozialarbeit an Schulen im Kontext der Arbeitsfelder der Jugendförderung.

Der FJB begrüßt ausdrücklich den Versuch, einen landkreisübergreifenden Dialog im Bezug auf inhaltliche Standards und Rahmenbedingungen von Angeboten der Jugend(sozial)arbeit zu führen. Die großen Ambivalenzen in den Jugendförderplanungen und Förderpraktiken erschweren eine wirkungsvolle Implementierung dieser Arbeitsfelder und verhindern mittelfristig, Angebote der Jugendförderung weiterzuentwickeln.

Rechtliche Verankerung

Die LAG formuliert das Ziel, Sozialarbeit an Schule als rechtsverbindliches Angebot im SGB VIII zu etablieren. Herleitungen aus den §§ 11 und 13 sowie 14, 16 und 81 SGB VIII stellen zwar in geeigneter Weise das Leistungsspektrum des Handlungsfeldes dar, können jedoch keine verbindliche Umsetzung ebendieser Angebote fokussieren. Eine rechtliche Verankerung als eigenständige Leistung im SGB VIII scheint für die LAG im Kontext kurzfristiger Projektförderungen, die eine wirkungsorientierte Umsetzung von sozialarbeiterischen Angeboten weitgehend verhindern, als sinnvoll.

Im Zuge der Konkretisierung der Leistung „Sozialarbeit an Schule“ definiert die LAG die „Förderung der individuellen, sozialen, schulischen und beruflichen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen“ als primäres Ziel der pädagogischen Tätigkeit. Damit entspricht sie exakt der grundsätzlichen Zielstellung gemäß §§ 1 Abs. 1 u. 4; 11 Abs. 1; 13 Abs. 1 sowie 14 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII. Für die sekundäre Zielgruppe können – entsprechend des Kooperations-verbundes Schulsozialarbeit – die §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 sowie 16 SGB VIII herangezogen werden. Es ergibt sich eine völlige Kongruenz der Begriffsbestimmung der LAG mit den Zielen der Jugend- und Familienförderung im SGB VIII. Offensichtlich soll eine eigenständige Verankerung im SGB VIII weniger die inhaltliche Komplexität verdeutlichen als vielmehr verbindliche Rahmenbedingungen für die Umsetzungsträger schaffen.

Die §§ 15 und 16 Abs. 4 SGB VIII machen deutlich, dass die im SGB VIII aufgeführten Leistungen keine abschließende Aufzählung darstellen, sondern unbedingt durch landesrechtliche Bestimmungen im Bezug auf Inhalt und Umfang näher definiert werden sollen. Diesem Wunsch des Gesetzgebers wird im Land Brandenburg lediglich durch § 24 AGKJHG entsprochen, der zwar eine Verbindlichkeit zur Jugendförderplanung, jedoch nicht zur entsprechenden Umsetzung schafft. Von diesem Umstand sind gleichsam alle Handlungsfelder der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit betroffen. Da Sozialarbeit an Schule deutliche Schnittmengen hinsichtlich der Ziele und methodischen Ansätze mit den Arbeitsfeldern der Jugendförderung aufweist, widerspricht der FJB der Forderung nach einer eigenen gesetzlichen Verankerung des Handlungsfeldes im SGB VIII. Vielmehr müssen insgesamt klare Aussagen zur verpflichtenden Tätigkeit der Jugend(sozial)arbeit über die Weiterentwicklung des AGKJHG herbeigeführt werden.

Das Kinder- und Jugendhilferecht skizziert eine zuallererst präventiv gestaltete Infrastruktur. Leithandeln der Kinder- und Jugendhilfe ist demnach Prävention statt Reaktion. Leistungen der Jugend(sozial)arbeit sind unabdingbarer Bestandteil einer solchen präventiven Infrastruktur und können gemäß §§ 79 und 80 SGB VIII i.V.m. § 24 AGSGB VIII nicht willkürlich umgesetzt werden. Sie müssen sich an einem zuvor festgestelltem Bedarf orientieren. Da Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben in planerischer Hoheit der örtlichen Träger der Jugendhilfe liegen, muss sich eine entsprechende Forderung zur fachlichen Bedarfsermittlung und -umsetzung an ebendiese Träger richten.

Der FJB wird in jedem Fall einen konstruktiven Diskurs zwischen den öffentlichen und freien Trägern sowie den Adressat/-innen der Jugendförderung, der auf eine fachliche Bedarfsermittlung abzielt, befördern und unterstützen. Ebenso sind aus Sicht des FJB geeignete Förderpraktiken, die eine wirkungsorientierte Umsetzung von Maßnahmen vermuten lassen, im Dialog mit öffentlichen und freien Trägern zu eruieren und zu etablieren.

Tätigkeitsfelder

Wie eingangs dargelegt, misst der FJB der fachlichen Expertise der LAG Sozialarbeit an Schulen in Brandenburg e.V. eine hohe Stellung bei. Insofern wird die Darstellung der Landesarbeits-gemeinschaft mit Blick auf die Handlungs- und Tätigkeitsfelder durch den FJB bekräftigt. Vertiefend soll aber mit Blick auf §§ 1 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. 11 Abs. 2 S. 2 SGB VIII auf den Aspekt der gemeinwesenorientierten Tätigkeit eingegangen werden:

Eine an den Lebenswelten junger Menschen orientierte Soziale Arbeit fokussiert die aktive Gestaltung von Lebensbedingungen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in einem Sozialraum. Dazu gehört neben verstetigten Beteiligungsformen die Kooperation und Interaktion mit weiteren im Gemeinwesen agierenden Personen und Institutionen. Eine auf den Schulstandort beschränkte pädagogische Arbeit kann den komplexen Aufgaben an der Schnittstelle Schule – Jugendhilfe nicht gerecht werden. Wenn die LAG einen Mindest-stundenumfang von 30h am jeweiligen Standort fordert, so regt der FJB an, diese Anwesenheit nicht verbindlich auf eine/n Sozialarbeiter/in zu beschränken. Vielfach agieren bereits sozialräumlich tätige Fachkräfteteams, die eine entsprechende Anwesenheit am Standort Schule gewährleisten, ohne die vielschichtigen Aufgaben des Gemeinwesens zu vernachlässigen. Die enge Verknüpfung von Angeboten innerhalb und außerhalb von Schule kann sich perspektivisch als tragfähige Konstellation erweisen.
Treffend stellt die LAG heraus, dass Inklusion keine schulische Herausforderung allein ist. Denn „die Anerkennung von Heterogenität und der Abbau von Diskriminierung, Marginalisierung“ und die damit einhergehenden „Schnittmengen mit der Vermittlung von sozialen Kompe-tenzen, der Reflexion von Wertvorstellungen und der Vermittlung in Konflikt- und Problemlagen“ sind ordinäre Aufgaben Sozialer Arbeit. Insbesondere aus dem bereits dargestellten gemeinwesengeprägten Leithandeln ergeben sich Chancen zur Entwicklung von inklusiven Lebenswelten junger Menschen.

Der FJB befürwortet ausdrücklich, Sozialarbeit an Schule als sozialpädagogisches Angebot der Kinder- und Jugendhilfe zu verstehen. Insbesondere der 15. Kinder- und Jugendbericht zeigt, dass die Arbeitsfelder der Jugendförderung das Potenzial haben, den Lernort Schule aktiv im Sinne der Kinder- und Jugendlichen mitzugestalten. Dies erfordert jedoch unbedingt einen gemeinwesenorientierten Arbeitsansatz.

Rahmenbedingungen

Im Zuge der fachlichen Empfehlungen weist die LAG Sozialarbeit an Schulen in Brandenburg e.V. mehrfach auf die Notwendigkeit verlässlicher Rahmenbedingungen für eine wirkungsvolle und nachhaltige Sozialarbeit hin. Diese spiegelt sich auch in der Forderung nach einem flächendeckenden Ausbau, einer kontinuierlichen Finanzierung sowie nach sicheren Beschäftigungsverhältnissen wider.

Der FJB bekräftigt die dargestellte Notwendigkeit als Grundlage für professionelle Leistungen. Im Gegensatz zur ehrenamtlich initiierten und unbedingt förderwürdigen Jugendverbands-arbeit sichern Angebote der professionellen Jugend(sozial)arbeit die im Rahmen einer fachlichen Jugendhilfeplanung festgestellten Bedarfe und stellen damit einen Teil der verbindlichen, präventiven Kinder- und Jugendhilfestruktur dar. Es bedarf in diesem Sinne einer verlässlichen Finanzierung statt einer ambivalenten Förderung ebendieser Angebote. Dass sich Zuwendungspraktiken von anderen Arbeitsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe unterscheiden, ergibt sich aus der Logik einer niedrigschwelligen und flexiblen Arbeitsweise. Dennoch dürfen solche Angebote, die einen Teil kommunaler Jugendhilfebedarfe erfüllen, nicht von kurzfristigen und unsachgemäßen Förderpraktiken abhängig sein.

Auch appelliert der FJB an Maßnahmeträger der Jugend(sozial)arbeit, von den Möglichkeiten unbefristeter Arbeitsverhältnisse trotz Zuwendungsverfahren Gebrauch zu machen. Hier gilt es, Träger rechtssicher zu beraten und mittelfristig Strategien zur Professionalisierung von Angebotsträgern zu entwickeln.

Es ist Aufgabe der landesweit tätigen Akteure der Jugend(sozial)arbeit, für einen notwendigen landkreisübergreifenden Diskurs Sorge zu tragen, sodass – wie von der LAG sehr treffend bemerkt – soziale Benachteiligung von Kindern und Jugendlichen nicht weiterhin die Folge eines ungleichen Ausbaus der Kinder- und Jugendhilfe in Brandenburg ist.

Anhänge:

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