Impulspapier: Auswirkungen des KJSG

Auswirkungen der SGB-VIII-Reform auf die Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit in Brandenburg

FJB
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Am 7. Mai 2021 hat der Bundesrat dem Entwurf „Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen“ zugestimmt. Mit der Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesanzeiger am 09.06.2021 ist die Reform des SGB VIII vollzogen und muss – mit wenigen Ausnahmen – sofort umgesetzt werden.

Relevante Änderungen betreffen notwendigerweise sowohl Planungen als auch Handlungsweisen auf der örtlichen als auch auf Ebene der überörtlichen Jugendhilfe.

Mit diesem Impulspapier gibt der Fachverband Jugendarbeit / Jugendsozialarbeit Brandenburg e. V. prinzipielle Anregungen für die Weiterentwicklung der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit in Brandenburg und weist auf notwendige Änderungen im Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (AGKJHG) hin. Umfangreichere Vorschläge für die Weiterentwicklung des AGKJHG folgen nach detaillierter Abstimmung unter den Mitgliedern des Fachverbandes.

Inklusion in der Jugendförderung

Eines der zentralen Anliegen der Gesetzesreform war es, allen Kindern und Jugendlichen – mit und ohne besondere Bedürfnisse – Förderung und Unterstützung „aus einer Hand“ zu gewährleisten. Diesem Ziel unbedingt folgend schätzen wir aktuell ein, dass die Strukturen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit nur unzureichend auf eine inklusive Ausgestaltung vorbereitet sind. Mit Ausnahme von wenigen hoch spezialisierten Angebotsformen nehmen wir nicht wahr, dass junge Menschen mit Behinderungen flächendeckend regelmäßige Nutzer:innen von Angeboten der Jugendförderung sind. Gleichwohl es die bisherige gesetzliche Grundlage nicht verwehrt hat, ergaben sich bislang aus den kommunalen Auftragslagen (bspw. im Rahmen der Jugendhilfeplanung) nur selten Chancen, inklusive Angebote fachgerecht zu entwickeln und umzusetzen.

Damit zukünftig auch junge Menschen mit Einschränkungen von den Angeboten der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit profitieren können, empfehlen wir

  • das Ziel einer diversen Nutzer:innenschaft in die Jugendhilfeplanung sowie in die Leistungsbeschreibungen der einzelnen Maßnahmen aufzunehmen,
  • die Zusammenarbeit mit Förderschulen und Schulen des gemeinsamen Lernens anzuregen bzw. weiterzuentwickeln,
  • das Budget für Fortbildung und Supervision für Fachkräfte themenorientiert aufzustocken,
  • Trägern der freien Jugendhilfe Angebote der Qualifizierung und Organisationsberatung bereit zu halten sowie
  • zusätzliche finanzielle Mittel für Assistenzsysteme und -personal auf Abruf zur Verfügung zu stellen.

Weiterhin ist aus unserer Sicht zu eruieren, wie die Bedürfnisse und Interessen von jungen Menschen mit Behinderungen strukturell in die örtliche sowie überörtliche Jugendhilfeplanung eingebettet werden können. Angepasste Formen der bestehenden Beteiligungsstrukturen können hier maßgeblich dazu beitragen, dass Inhalte und Angebote nicht an der Zielgruppe „vorbei“ geplant werden.

Schulsozialarbeit

Der neu geschaffene § 13a SGB VIII stellt für viele eine Errungenschaft dar, weil er die seit Jahren unterschiedlich diskutierte Frage der Zuständigkeit für Angebote der Schulsozialarbeit zu klären scheint und einen neuen Schwerpunkt im Rahmen der Jugendförderung setzt.

Jedoch wird aus unserer Sicht das Ziel, Schulsozialarbeit als eine Leistung der Kinder- und Jugendhilfe zu etablieren, nicht ausschließlich dadurch gelöst, dass der Begriff im SGB VIII verankert wird. Die Kinder- und Jugendhilfe ist ein komplexes Förder- und Hilfesystem, das auf verschiedenen Paradigmen aufbaut. Dazu gehören neben der grundsätzlichen ideellen Ausrichtung (§ 1) exemplarisch

  • das Neben- und Miteinander verschiedener Träger mit unterschiedlichen Wertorientierungen und Arbeitsweisen (§ 3),
  • die staatliche Willensbekundung, zivilgesellschaftlichen Akteuren den Vorrang bei der Ausübung von Jugendhilfeleistungen zu geben (§ 4),
  • das Recht junger Menschen, zwischen verschiedenen Trägern und Maßnahmen wählen zu können (§ 5),
  • die strukturelle Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in allen sie betreffenden Entscheidungen (§ 8),
  • die fortwährende Qualitätsentwicklung in allen Arbeitsfeldern (§ 79a) sowie 
  • die Gewähr für eine bedarfsorientierte Ausgestaltung von Leistungen auf Grundlage einer umfangreichen Jugendhilfeplanung (§ 80).

Diese Liste ist nicht vollständig. Die besondere demokratische Verfasstheit des SGB VIII, die u. a durch die Zweigliedrigkeit des Jugendamtes, die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses sowie die Anbindung fachbezogener Arbeitsgemeinschaften zum Ausdruck gebracht wird, beeinflusst das System der Kinder- und Jugendhilfe ganz elementar.

Die Tatsache, dass es der § 13a S. 4 SGB VIII ermöglicht, „dass Aufgaben der Schulsozialarbeit durch andere Stellen nach anderen Rechtsvorschriften erbracht werden“ missachtet aus unserer Sicht die o. g. Paradigmen. In der Genese dieses Paragrafen ist klar, dass durch diese Formulierung die Umsetzung der Schulsozialarbeit durch Schulen im Rahmen des Schulgesetzes (wie in wenigen Bundesländern praktiziert) ermöglicht werden soll. Wenngleich Brandenburg bislang an der Umsetzung von Schulsozialarbeit im Aufgabenbereich des öffentlichen Jugendhilfeträgers festhält, nehmen wir auch andere Tendenzen wahr. Wir empfehlen daher dringend, die Leistung Schulsozialarbeit im Zuge der Anpassung des AGKJHG des Landes Brandenburg ausdrücklich in der Verantwortung der örtlichen Jugendhilfe zu belassen.

Neue Beteiligungsstrukturen in der Kinder- und Jugendhilfe

§ 4a SGB VIII – Selbstvertretungsstrukturen

Erfreulicherweise stärkt der Gesetzgeber die Bedeutung von Selbstvertretungsstrukturen von Leistungsberechtigten. Die Kinder- und Jugendarbeit hat äußerst umfangreiche Erfahrungen in der Förderung, Begleitung und Stärkung von Jugend-Initiativen. So stellen bspw. selbstorganisierte Jugendverbände eine herausragende Form bereits etablierter Selbstvertretungsstrukturen dar. Daneben unterstützen Fachkräfte der offenen und mobilen Jugendarbeit regelmäßig jugendliche Interessengemeinschaften. Wir regen daher an, den Auftrag zur Förderung von Selbstvertretungsstrukturen i. S. d. § 4a SGB VIII stärker in die Leistungsbeschreibungen der einzelnen Maßnahmen der Jugendarbeit aufzunehmen.

§ 9a SGB VIII – Ombudsstellen

Ombudsstellen sollen zukünftig „zur Beratung in sowie Vermittlung und Klärung von Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2“ für junge Menschen und ihre Familien zur Verfügung stehen. Es steht für uns außer Frage, dass Unterstützungs- und Beratungsstrukturen nur dann Wirkung entfalten können, wenn sie erreichbar und niedrigschwellig arbeiten. Wir empfehlen daher, Ombudsstellen, die sich an junge Menschen und ihre Familien richten, wohnortnah zu planen und vorzuhalten. Wir regen an, die Aufgaben der Ombudsstellen stark mit der Frage der kommunalen Jugendbeteiligung zu verknüpfen.

Rahmenbedingungen in der Jugendarbeit / Jugendsozialarbeit

Unverändert stellen die Arbeitsfelder Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit in vielen Regionen ein unterrepräsentiertes Feld im Kinder- und Jugendhilfebereich dar. Dem gesetzlichen Anspruch, „von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln […] einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden“ (§ 79 Abs. 2. S. 2 SGB VIII), wird nach unserer Auffassung nicht genüge getan. Weiterhin ringen öffentliche und freie Träger um eine dem Bedarf entsprechende personelle wie strukturelle Ausstattung sowie die Anerkennung von tatsächlich entstehenden Trägerkosten in einem der verwaltungsaufwendigsten Bereiche.

Im Zuge der erfreulichen Ausweitung individueller Rechtsansprüche (bspw. im Rahmen des § 41 SGB VIII), dem politischen Ziel, Ganztagsangebote auszuweiten sowie der Stärkung der Schulsozialarbeit ist aus Sicht der außerschulischen Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit zu befürchten, dass die finanziellen Mittel für die Aufgaben der nicht schulbezogenen Jugendförderung stagnieren. Eine Stagnation in einem ohnehin schwach ausgestatteten Bereich hat zwangsläufig einen Rückgang an Einrichtungen und Personal – und damit an Angeboten für Kinder und Jugendliche – zur Folge. 

Wir empfehlen daher der Landesregierung, im Zuge der AGKJHG-Anpassung, die Leistungsangebote der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit in ihren Grundsätzen, Zielen und Angebotsformen zu definieren. Weiterhin sind verbindliche Verabredungen zur Prozess- und Ergebnisgestaltung der Jugendförderplanung mit den örtlichen Trägern zu treffen, sodass allen jungen Menschen im Land Brandenburg gleichwertige Entwicklungschancen im außerschulischen Bereich ermöglicht werden.

Uns ist bewusst, dass sich vor allem die öffentlichen Träger der Jugendhilfe enormen Herausforderungen konfrontiert sehen. Dabei dürften u. a. die Fragen der Finanzierbarkeit der Gesetzesreform sowie die fachliche Umsetzung durch zusätzliches, qualifiziertes Personal richtungsweisend sein. Wir weisen daher darauf hin, dass die Träger der freien Jugendhilfe sowie die kreisangehörigen Ämter, Städte und Gemeinden als Partnerinnen und Partner in der Planung und Umsetzung einbezogen werden sollten. Verschiedene Beispiele im Land Brandenburg (bspw. im Rahmen der kommunalen Jugendbeteiligung) haben gezeigt, dass die frühzeitige Einbindung aller handelnden Akteurinnen und Akteure zu einem qualifizierteren Ergebnis beiträgt. 

Anhänge:

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