Entsprechend § 60 (2) BbgKJG des Landes Brandenburg erstellen die örtlichen Träger der Jugendhilfe mindestens alle zwei Jahre einen Jugendförderplan für die Leistungsbereiche gemäß §§ 11 bis 14 SGB VIII. Der Jugendförderplan zeigt den Jugendhilfebedarf im Bereich der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit sowie die dafür vorgesehen Aufwendungen des örtlichen Trägers auf. Die Aufwendungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden, die nicht örtliche Träger der Jugendhilfe sind, sollen ebenfalls dargestellt werden.
Der Fachverband Jugendarbeit / Jugendsozialarbeit Brandenburg e. V. stellt die öffentlich zugänglichen Jugendförderpläne für das Jahr 2022 zur Verfügung.
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