Offene Stellungnahme zum BbgKJG-Entwurf

Gesetzes des Landes Brandenburg zum Schutz und zur Förderung von jungen Menschen und ihren Familien

Schreibmaschine mit dem Aufdruck "OPINION"
Bild: Markus Winkler / Unsplash

Am 22. November 2023 veröffentlichte das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg im Rahmen der formellen Verbändebeteiligung den Entwurfes eines Gesetzes des Landes Brandenburg zum Schutz und zur Förderung von jungen Menschen und ihren Familien. Der Fachverband hat dazu Stellung bezogen.

Der Fachverband resümiert, dass der Gesetzesentwurf einen wichtigen Schritt hin zu mehr Rechten von jungen Menschen und einer verbesserten Teilhabe von jungen Menschen mit Behinderungen darstellt. Zudem bringt er seine Wertschätzung für die Intentionen und Formulierungen weiter Teile des Gesetzes zum Ausdruck. Dennoch gibt es wesentliche Teile, die aus Sicht der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und Schulsozialarbeit angepasst werden müssen.

Zusammenfassung

  • Die Begriffsbestimmungen in § 4 verlassen zum Teil den im SGB VIII beschriebenen Rahmen und werden darüber hinaus innerhalb des Gesetzesentwurfes nicht konsequent verwendet.
  • Beteiligungsverfahren sind nicht deshalb erfolgreich, weil einzelne junge Menschen mitgewirkt haben. Vielmehr müssen Planungsprozesse so gestaltet werden, dass die Bedürfnisse von allen jungen Menschen berücksichtigt werden. Die im Gesetzesentwurf formulierten Beteiligungsprozesse adressieren nach unserer Einschätzung insbesondere junge Menschen, die einen hohen Bildungsabschluss fokussierten. Sozial benachteiligte junge Menschen und/oder junge Menschen mit Beeinträchtigung werden nur unzureichend berücksichtigt.
  • Einige Ausführungen im Gesetzesentwurf berücksichtigen nicht ausreichend das Subsidiaritätsgebot nach § 4 (2) SGB VIII. Durch die faktische Gleichstellung von kreisangehörigen Gemeinden, Städten und Ämtern mit Trägern der freien Jugendhilfe bewegt sich der Gesetzesentwurf nach Auffassung von Prof. Dr. Jan Kepert außerhalb der Gesetzgebungskompetenz der Länder.
  • Während die örtlichen Träger der Jugendhilfe Mehrbelastungen gegenüber dem Land geltend machen können, werden im Gesetzesentwurf zusätzliche Aufgaben für Träger der freien Jugendhilfe (z. B. Dokumentation von Beteiligungsprozessen, Schutzkonzepte für nicht erlaubnispflichtige Einrichtungen) formuliert, für die es keine finanzielle oder personelle Kompensation gibt. Für eine erfolgreiche Umsetzung des Gesetzes, das nicht nur Ansprüche, sondern neue Realitäten schaffen soll, müssen diese Aspekte stärker berücksichtigt werden.
  • Jugendhilfeplanung wird durchgängig als technischer Akt einer Verwaltung betrachtet. Das ist nicht deckungsgleich mit der Intention des SGB VIII, das die Jugendhilfeplanung als Hauptberatungsgegenstand des Jugendhilfeausschusses skizziert. Die für die Jugendhilfeplanung typische Aushandlung zwischen dem örtlichen Träger der Jugendhilfe in Zusammenarbeit mit den anerkannten Trägern der Jugendhilfe und den jungen Menschen muss auch im BbgKJG deutlicher herausgestellt werden.
  • Der BbgKJG-Entwurf verpasst die Chance, zu den §§ 11 bis 14 SGB VIII konkretisierende Ausführungen hinsichtlich Inhalt und Umfang zu machen. Der ausdrücklich in §§ 13a und 15 genannte Landesrechtsvorbehalt wird kaum bis gar nicht genutzt. Weite Teile der Formulierungen im Kapitel 8 (Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und Schulsozialarbeit) haben nach unserer Auffassung keine Auswirkungen auf das Verwaltungshandeln oder die sozialpädagogische Praxis. Unklar ist, ob es solche Regelungen braucht.
  • Im Kapitel 10 (Organisation der Kinder- und Jugendhilfe) werden Änderungen vorgenommen, die in Teilen auf große rechtliche Bedenken stoßen (z. B. § 140). Mit der neuen Zusammensetzung des Landes- Kinder- und Jugendausschusses (§ 125), der Anerkennung von Sportvereinen als Träger der freien Jugendhilfe (§ 147) und der Ausführungen zu den Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII (§ 150) werden zudem klare Fachempfehlungen ignoriert.

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